der Veruntreuung, des mehrfachen Diebstahls, des mehrfachen, teilweise versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie des Hausfriedensbruchs schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten. Ausserdem erklärte es die am 17. November 2006 vom Strafgericht Basel-Stadt wegen Diebstahls und betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von neun Monaten bei einer Probezeit von vier Jahren in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB für vollziehbar. Ferner verurteilte es F._____ unter anderem dazu, der Firma E._____ CHF 1'500.– zu bezahlen.