{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-08-13", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-13-70_2013-08-13.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=29fba2b0-dc60-45d8-8f14-c6aaa0f50cfa&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050873", "Checksum": "ee9a2da8a58f81379652c83bd082bfde"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-13-70_2013-08-13.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=a36d2c7e-3bf6-4995-8531-373283b46973", "Checksum": "110ad4040f403572d2032cd741390dc1"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 13 70", "460 2013 70"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 13.08.2013 460 13 70 (460 2013 70)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Veruntreuung etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:55:29", "Checksum": "ab9cfad7b0f324c384a7b62b68f127b7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 13.08.2013 460 13 70 (460 2013 70)\nRegeste:\nVeruntreuung etc.\n\nSeite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n3.10.3 Der Beschuldigte beging die hier zu beurteilenden Delikte teilweise in der Probezeit.\nAuch wurde er schon am 6. Oktober 2004 vom Bezirksstatthalteramt Liestal wegen am 14. Januar 2004 verübten mehrfachen Diebstahls und betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage zu einer 60-tägigen Gefängnisstrafe sowie am 17. November 2006 vom Strafgericht Basel-Stadt wegen vom 21. Juli 2005 bis zum 2. Mai 2006 begangenen mehrfachen\nDiebstahls und mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage zu\neiner bedingt vollziehbaren neunmonatigen Gefängnisstrafe bei einer vierjährigen Probezeit und\ndamit bereits früher zwei Mal wegen einschlägiger Straftaten verurteilt. Wie bereits gezeigt,\nkann dem Beschuldigten sodann keine besondere Reue und Einsicht zugebilligt werden. Es\nkann somit nicht davon ausgegangen werden, dass er seine persönlichen Lehren aus dem\nstrafbaren Tun zog und eine klare Kehrtwende hin zu einem deliktsfreien Leben vollzog. In Anbetracht, dass der Beschuldigte trotz einschlägigen Vorstrafen und erst noch teilweise während\nder Probezeit erneut straffällig wurde und keine besondere Einsicht und Reue zeigte, muss ihm\neine ungünstige Prognose gestellt werden. Im Licht all dessen vermag auch nichts zu ändern,\ndass er gemäss den Akten seit dem 5. August 2011 und damit zwei Jahre lang keine Straftaten\nmehr beging. Dies zumal zu beachten ist, dass er am 9. Februar 2010 trotz etwas mehr als dreijährigen Wohlverhaltens nach der Verurteilung im Jahr 2006 erneut wieder straffällig und damit\nein zweijähriges straffreies Verhalten noch nicht die Annahme zu begründen vermag, der Beschuldigte werde jetzt keine erneuten einschlägigen Straftaten mehr verüben. In Anbetracht all\nder Faktoren, die für eine schlechte Prognose sprechen, kann auch nicht angenommen werden,\ndass allein der Widerruf der im Jahr 2006 bedingt ausgesprochen neunmonatigen Gefängnisstrafe genügt, um die erhebliche Gefahr einer erneuten Verübung einschlägiger Verbrechen\nund Vergehen durch den Beschuldigten zu bannen. Ausserdem sei erwähnt, dass der Beschuldigte im Jahr 2010, in welchem er CHF 54'800.– deliktisch erlangte, bei der Firma U._____ in\nO._____ als Lagermitarbeiter angestellt war (act. 35, 41 ff.). Als er im Jahr 2011 die hier zu beurteilenden Delikte beging, war er beim P._____-Taxi angestellt (act. 43). Auch stand er bei der\nVerübung der Straftaten, welche zu den bereits genannten Vorstrafen in den Jahren 2004 und\n2006 führten, in einem Arbeitsverhältnis (act. 35). Selbst ein Einkommen aus einem Arbeitserwerb hielt ihn somit nicht davon ab, sich auf strafbare Art und Weise Geld zu beschaffen. So ist\nauch von einem Bezug der Arbeitslosenunterstützung oder der Sozialhilfe oder der dauerhaften\nAufnahme einer Erwerbstätigkeit keine Besserung der Prognose zu erwarten. Eine dauerhafte\nWiedereingliederung in die Erwerbstätigkeit ist vorliegend im Übrigen nicht erstellt. Der Rechtsvertreter brachte an der heutigen Verhandlung zwar vor, der Beschuldigte habe ihm heute per\nE-Mail mitgeteilt, dass er seit dem 10. Juni 2013 einer Arbeit nachgehe. Einen Nachweis, dass\ndies tatsächlich zutrifft, erbrachte er jedoch nicht. Selbst wenn dies indessen zutreffen sollte,\nkönnte aufgrund der kurzen Dauer eines solchen Arbeitsverhältnisses noch nicht von einer\ndauerhaften Integration ins Arbeitsleben gesprochen werden. Schliesslich ist auszuführen, dass\neine Bewährungshilfe dem Beschuldigten zwar insbesondere bei der Sicherung seines Lebensunterhalts und der Arbeitssuche unterstützen könnte. Weil der Beschuldigte jedoch trotz eines\nEinkommens aus einem Arbeitsverhältnis delinquierte, kann vorliegend nicht angenommen\nwerden, dass bei einer bedingten Aussprechung der 14-monatigen Gefängnisstrafe die Gefahr\neines Rückfalls in die einschlägige Kriminalität erheblich vermindert werden könnte, wenn eine\n\nSeite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nBewährungshilfe angeordnet würde. Aufgrund all der vorstehenden Ausführungen ergibt sich,\ndass beim Beschuldigten keine besonders günstigen Umstände vorliegen, die einen bedingten\nVollzug der auszusprechenden Freiheitsstrafe zuliessen. Diese Freiheitsstrafe ist somit unbedingt auszusprechen. Da eine Bewährungshilfe lediglich während der Probezeit eines bedingten\nStrafvollzugs gewährt werden kann, ist aufgrund des unbedingten Vollzugs der Strafe keine\nBewährungshilfe anzuordnen (ROLAND M. SCHNEIDER/ROY GARRÉ, Basler Kommentar, 3. Aufl.\n2013, Vor Art. 42 N 66).\n\n4. ZIVILFORDERUNG\nWie bereits in E. 2.1 festgestellt, ist der Beschuldigte im Anklagepunkt 5 vom Vorwurf der Veruntreuung von CHF 1'500.– zum Nachteil des Einzelunternehmens E._____ freizusprechen.\nWeil vorliegend somit nicht erstellt werden kann, dass sich der Beschuldigte in diesem Punkt\nder Veruntreuung schuldig machte, lässt sich in diesem Verfahren auch nicht definitiv klären, ob\nder Beschuldigte dem Einzelunternehmen E._____ bzw. dessen Inhaber D._____ CHF 1'500.–\nschuldet. Die Zivilforderung des Einzelunternehmens E._____ ist somit gemäss Art. 126 Abs. 2\nlit. d StPO auf den Zivilweg zu verweisen.\n\n5. KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNG\n5.1 Aufgrund des Ausgangs des Berufungsverfahrens erscheint der Beschuldigte als zur\nHälfte obsiegend und zur Hälfte unterliegend. Demzufolge sind die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 3000.– sowie Auslagen von pauschal CHF 200.–, somit total CHF 3'200.–, zur\nHälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428\nAbs. 1 StPO).\n\n"}