{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-08-13", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-13-70_2013-08-13.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=29fba2b0-dc60-45d8-8f14-c6aaa0f50cfa&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050873", "Checksum": "ee9a2da8a58f81379652c83bd082bfde"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-13-70_2013-08-13.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=a36d2c7e-3bf6-4995-8531-373283b46973", "Checksum": "110ad4040f403572d2032cd741390dc1"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 13 70", "460 2013 70"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 13.08.2013 460 13 70 (460 2013 70)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Veruntreuung etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:55:29", "Checksum": "ab9cfad7b0f324c384a7b62b68f127b7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 13.08.2013 460 13 70 (460 2013 70)\nRegeste:\nVeruntreuung etc.\n\nSeite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n3.10 Strafvollzug\n3.10.1 Der Beschuldigte brachte unter anderem vor, dass er sich seit jeher um Arbeit bemühe,\nteilweise leider auch erfolglos. Er habe keine Arbeitslosenunterstützung bezogen, um seine\nfinanzielle Situation nicht auf andere abzuwälzen. Er habe sich wiederkehrend über Wasser\ngehalten und sich aufgrund der verzweifelten Situation zu Delikten hinreissen lassen. Mittlerweilen habe er jedoch eingesehen, dass er Hilfe in Form einer Arbeitslosenunterstützung in Anspruch nehmen könne bzw. sollte. Auch habe er vor Strafgericht Einsicht und Reue gezeigt. Die\nvon der Vorinstanz angeführte Schlechtprognose messe vor allem dem Problem keine Aufmerksamkeit, dass einerseits eine schlechte soziale Einbettung angenommen werde, andererseits ihm aber keine Hilfe bei der Wiedereingliederung gegeben werden sollte bzw. gegeben\nworden sei. Hätte er zu einem angemessenen Zeitpunkt eine solche Hilfe erhalten, so zum Beispiel bei der letzten Vorstrafe, so sei anzunehmen, dass er ab dem Jahr 2006 keine weiteren\nDelikte mehr verübt hätte. Der Widerruf der Vorstrafe sei bereits genügend präventiv.\n\n3.10.2 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer\nFreiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf,\nwenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der\nletzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist\nder Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2\nStGB). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind unter besonders günstigen Umständen im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB solche zu verstehen, die ausschliessen, dass die\nVortat die Prognose verschlechtert. Demnach gilt die Vermutung einer günstigen Prognose\nbzw. des Fehlens einer ungünstigen Prognose nicht. Vielmehr kommt der früheren Verurteilung\nzunächst die Bedeutung eines Indizes für die Befürchtung zu, dass der Täter weitere Straftaten\nbegehen könnte. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs kommt daher nur in Betracht,\nwenn eine Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz der\nVortat eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Dabei ist zu prüfen, ob die indizielle\nBefürchtung durch die besonders günstigen Umstände zumindest kompensiert wird. Dies trifft\netwa zu, wenn die neuerliche Straftat mit der früheren Verurteilung in keinerlei Zusammenhang\nsteht, oder bei einer besonders positiven Veränderung in den Lebensumständen des Täters\n(BGer. 6B_83/2009 vom 30. Juni 2009 E. 3.2).\n\nDer Beschuldigte wurde am 17. November 2006 vom Strafgericht Basel-Stadt zu einer bedingt\nvollziehbaren neunmonatigen Gefängnisstrafe bei einer vierjährigen Probezeit verurteilt. Die\nGegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden Straftaten verübte er zwischen dem\n9. Februar 2010 und dem 5. August 2011. Weil der Beschuldigte somit innert fünf Jahren vor\nden hier zu beurteilenden Taten zu einer bedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten\nverurteilt wurde, ist nach Art. 42 Abs. 2 StGB ein Strafaufschub nur zulässig, wenn besonders\ngünstige Umstände gegeben sind.\n\n"}