{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-08-13", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-13-70_2013-08-13.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=29fba2b0-dc60-45d8-8f14-c6aaa0f50cfa&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050873", "Checksum": "ee9a2da8a58f81379652c83bd082bfde"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-13-70_2013-08-13.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=a36d2c7e-3bf6-4995-8531-373283b46973", "Checksum": "110ad4040f403572d2032cd741390dc1"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 13 70", "460 2013 70"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 13.08.2013 460 13 70 (460 2013 70)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Veruntreuung etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:55:29", "Checksum": "ab9cfad7b0f324c384a7b62b68f127b7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 13.08.2013 460 13 70 (460 2013 70)\nRegeste:\nVeruntreuung etc.\n\n3.6 Mass an Entscheidungsfreiheit und Beweggründe\nBeim Mass an Entscheidungsfreiheit ist relevant, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung des Rechtsguts zu vermeiden. Je leichter der Täter die übertretene Norm befolgen kann, desto schwerer wiegt seine Entscheidung, sie zu verletzen, und folglich seine Tat (TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, a.a.O., Art. 47\nStGB N 21). Da der Beschuldigte sich seiner Handlungen sehr wohl bewusst und in seiner Zurechnungsfähigkeit überhaupt nicht eingeschränkt war, wäre es für ihn ohne Weiteres möglich\ngewesen, die Normen zu respektieren, gegen die er verstiess. Seine gegenteilige Entscheidung\nwiegt entsprechend schwer und muss zu seinen Lasten berücksichtigt werden. Namentlich ist\nzuungunsten des Beschuldigten ins Feld zu führen, dass er die Straftaten beging, um auf einfache und schnelle Art und Weise zu Geld zu kommen.\n\n3.7 Vorleben und persönliche Verhältnisse\nDie Vorinstanz erwog, dass der Beschuldigte am __. __ 1964 in M._____ geboren worden sei,\nwo er mit seiner Schwester, seinen zwei Stiefschwestern, der Mutter und dem Stiefvater aufgewachsen sei. Er habe in M._____ die Primar- und Sekundarschule sowie ein Jahr BWK und das\n10. Schuljahr absolviert. Er habe keine Ausbildung abgeschlossen und im Gastgewerbe, auf\ndem Bau und als Chauffeur gearbeitet. Von 2005 bis 2008 sei er als Taxichauffeur in N._____\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nund M._____ tätig gewesen, von 2008 bis 2010 habe er in O._____ bei U._____ als Lagermitarbeiter gearbeitet. Im Jahr 2011 sei er beim P._____-Taxi angestellt gewesen, von September\n2011 bis April 2012 habe er bei der Firma E._____ als Chauffeur gearbeitet. Mit seiner ehemaligen Partnerin Q._____ habe er eine gemeinsame Tochter R._____, welche am 17. November\n2002 geboren worden sei. Seit April 2012 wohne er mit seiner Freundin zusammen, wobei ihnen von der Sozialhilfe die Miete bezahlt werde und beide zusätzlich je Fr. 790.– pro Monat\nerhielten. Er arbeite nebenbei noch als Hauswart, wofür er CHF 155.– monatlich erhalte. Im\nMoment müsse er keine Unterhaltsbeiträge an seine Tochter R._____ bezahlen, die im Kinderhaus S.____ lebe. Er habe Schulden in Höhe von mehreren hunderttausend Franken. Diesen\nzutreffenden Ausführungen der Vorinstanz schliesst sich das Kantonsgericht vollumfänglich an.\nAusserdem ist zu beachten, dass der Beschuldigte am 6. Oktober 2004 vom Bezirksstatthalteramt Liestal wegen mehrfachen Diebstahls und betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage zu einer 60-tägigen Gefängnisstrafe sowie am 17. November 2006 vom Strafgericht Basel-Stadt wegen mehrfachen Diebstahls und mehrfachen betrügerischen Missbrauchs\neiner Datenverarbeitungsanlage zu einer bedingt vollziehbaren neunmonatigen Gefängnisstrafe\nbei einer vierjährigen Probezeit verurteilt wurde (act. 19.2). Die Tatsache, dass der Beschuldigte trotz dieser Vorstrafen wieder erneut einschlägig straffällig wurde und die hier zu beurteilenden Delikte teilweise während der aufgrund des Urteils des Strafgerichts Basel-Stadt vom 17.\nNovember 2006 laufenden Probezeit verübte, zeigt, dass ihm Rechtsnormen gleichgültig sind.\nDies fällt zulasten des Beschuldigten ins Gewicht (BGer. 6B_325/2013 vom 13. Juni 2013 E.\n3.2.3).\n\n3.8 Nachtatverhalten\nIn Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist die grundsätzliche Geständigkeit des Beschuldigten\nleicht strafmindernd zu berücksichtigen. Der Beschuldigte machte geltend, er habe vor Strafgericht Einsicht und Reue gezeigt. Anlässlich der strafgerichtlichen Hauptverhandlung gab er zwar\netwa zu Protokoll, \"aus Dummheit habe ich einen Scheiss gemacht und keine Hilfe angenommen\" oder \"Ich muss und will einen anderen Weg gehen\" (act. 1363). Allein aufgrund solcher\nverbalen Äusserungen kann aber noch nicht eine strafmindernde Einsicht und Reue bejaht\nwerden. Nötig wäre dafür vielmehr, dass der Beschuldigte die erforderlichen Lehren aus den\nFolgen seines bisherigen Verhaltens zog und eine deutliche Kehrtwende hin zu einem Leben\nohne deliktisches Tun machte (W IPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., Art. 47 StGB N 175). Weil vorliegend keine Anzeichen für eine dauerhafte und nachhaltige Einsicht und Verhaltensänderung\nerkennbar sind, kann ihm keine besondere Einsicht und Reue, welche sich strafmindernd auszuwirken vermöchte, attestiert werden.\n\n3.9 Strafe\nIn Anbetracht des Strafrahmens und der vorerwähnten Tat- und Täterkomponenten geht das\nKantonsgericht von einem schweren Verschulden aus, weshalb unter Berücksichtigung des\nFreispruchs vom Vorwurf der Veruntreuung gemäss Ziffer 5 der Anklageschrift eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten als angemessen beurteilt wird.\n\n"}