{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-08-13", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-13-70_2013-08-13.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=29fba2b0-dc60-45d8-8f14-c6aaa0f50cfa&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050873", "Checksum": "ee9a2da8a58f81379652c83bd082bfde"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-13-70_2013-08-13.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=a36d2c7e-3bf6-4995-8531-373283b46973", "Checksum": "110ad4040f403572d2032cd741390dc1"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 13 70", "460 2013 70"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 13.08.2013 460 13 70 (460 2013 70)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Veruntreuung etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:55:29", "Checksum": "ab9cfad7b0f324c384a7b62b68f127b7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 13.08.2013 460 13 70 (460 2013 70)\nRegeste:\nVeruntreuung etc.\n\n2.3 Konkurrenzen\nDer Beschuldigte erfüllte die Tatbestände des Diebstahls und des teilweise versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage in Tatmehrheit sowie des Hausfriedensbruchs. Diese Tatbestände stehen in echter Konkurrenz, da unterschiedliche Rechtsgüter verletzt wurden und keine straflosen Vor- oder Nachtaten vorliegen. Demzufolge ist der Beschuldigte des mehrfachen Diebstahls, des mehrfachen, teilweise versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie des Hausfriedensbruchs schuldig zu erklären.\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n3. STRAFZUMESSUNG\n3.1 Strafzumessungskriterien\nGemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu.\nEs berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf\ndas Leben des Täters. Nach Abs. 2 derselben Bestimmung bestimmt sich die Bewertung des\nVerschuldens nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts,\nnach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.\n\n3.2 Strafrahmen\nDer Beschuldigte machte sich des mehrfachen Diebstahls, des mehrfachen, teilweise versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie des Hausfriedensbruchs schuldig. Der Diebstahl und der betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage bilden die schwersten vom Beschuldigten verübten Straftaten, und beide Delikte bedroht\ndas Gesetz mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 139 Ziff. 1 StGB,\nArt. 147 Abs. 1 StGB). Zufolge Tat- und Deliktsmehrheit beträgt der abstrakte Strafrahmen zwischen Geldstrafe von zwei Tagessätzen und siebeneinhalb Jahren Freiheitsstrafe (Art. 49 Abs.\n1 StGB i.V.m. Art. 139 Ziff. 1 StGB und Art. 147 Abs. 1 StGB).\n\n3.3 Ausmass des verschuldeten Erfolgs\nBei Vermögensstraftaten ist für die Bestimmung des Ausmasses des verschuldeten Erfolgs entscheidend auf den Deliktsbetrag bzw. auf die Höhe der angestrebten Bereicherung abzustellen\n(BStGer. SK 001/04 und 002/04 vom 17. August 2004 E. 7.2.1; CHRISTIAN SCHWAR-\nZENEGGER/MARKUS HUG/DANIEL JOSITSCH, Strafrecht II, 8. Aufl. 2007, S. 92; STEFAN\nTRECHSEL/HEIDI AFFOLTER-EIJSTEN, 2. Aufl. 2013, Praxiskommentar zum StGB, Art. 47 StGB N\n18). Die Deliktssumme der vom Beschuldigten in der Zeit vom 9. Februar 2010 bis zum 17. Juli\n2011 verübten Diebstähle und betrügerischen Missbräuche von Datenverarbeitungsanlagen\nbeträgt insgesamt CHF 55'800.–. Der Betrag dieser in einem Zeitraum von rund eineinhalb Jahren deliktisch erlangten Gelder ist relativ hoch. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte am 5. August 2011 sich zwei fremde Kreditkarten behändigte und in der Folge versuchte, Geld zu beziehen, was ihm jedoch misslang. Die relative grosse Deliktssumme fällt erheblich zulasten des\nBeschuldigten ins Gewicht.\n\n3.4 Willensrichtung\nHinsichtlich der Willensrichtung des Täters ist die Abgrenzung zwischen dem direkten und dem\nbedingten Vorsatz relevant. Der nur eventualiter auf die Tatbestandsverwirklichung gerichtete\nWille wiegt unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens weniger schwer als der direkt auf die\nRechtsgutverletzung gerichtete Wille (HANS W IPRÄCHTIGER/STEFAN KELLER, Basler Kommentar\nzum StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 47 StGB N 116). Im vorliegenden Fall verübte der Beschuldigte\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nalle Straftaten mit direktem Vorsatz, was bei der Strafzumessung zu seinen Ungunsten zu berücksichtigen ist.\n\n3.5 Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs\nBei der Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs sind besonders die eingesetzten Mittel,\ndie Art des Vorgehens, das Ausnutzen besonderer Umstände, die Zwangslage oder die Willensschwäche des Opfers von Bedeutung (W IPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., Art. 47 StGB N 108).\nIm Anklagefall 2 behändigte der Beschuldigte die Schlüssel zur Liegenschaft von I._____, welche seine damalige Freundin H._____ in der Wohnung aufgehängt hatte, und verschaffte sich\ndamit Zutritt in die Wohnung von I._____, entwendete dort zwei Bankkundenkarten und erlangte\nin der Folge durch betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage mit diesen Karten insgesamt CHF 54'760.–. Er musste sich dabei bewusst gewesen sein, dass er seine damalige Freundin H._____ dadurch in eine äusserst unangenehme Lage bringt, weil sie zunächst\nals Hauptverdächtige erschien. Im Anklagefall 4 liess sein Freund J._____ den Beschuldigten\nbei sich in der Liegenschaft an der K._____strasse 1._____ in L._____ übernachten. Bei diesem Aufenthalt stahl der Beschuldigte der ebenfalls in der vorgenannten Liegenschaft wohnenden Mutter seines Freunds C._____ CHF 100.– Bargeld sowie CHF 200.– Reka-Checks und\nentwendete dieser zudem eine Maestrokarte (act. 647 ff., 1053 ff.). In der Folge hob er mit dieser Bankkarte durch betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage CHF 700.–\nab. Dass der Beschuldigte das von freundschaftlich mit ihm verbundenen Personen entgegengebrachte Vertrauen ausnutzte, zeugt von einer besonderen Verwerflichkeit. Dies ist erheblich\nzu seinen Ungunsten zu veranschlagen.\n\n"}