{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-08-13", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-13-70_2013-08-13.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=29fba2b0-dc60-45d8-8f14-c6aaa0f50cfa&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050873", "Checksum": "ee9a2da8a58f81379652c83bd082bfde"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-13-70_2013-08-13.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=a36d2c7e-3bf6-4995-8531-373283b46973", "Checksum": "110ad4040f403572d2032cd741390dc1"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 13 70", "460 2013 70"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 13.08.2013 460 13 70 (460 2013 70)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Veruntreuung etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:55:29", "Checksum": "ab9cfad7b0f324c384a7b62b68f127b7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 13.08.2013 460 13 70 (460 2013 70)\nRegeste:\nVeruntreuung etc.\n\n2. TATSÄCHLICHES UND RECHTLICHES\n2.1 Veruntreuung\n2.1.1 Die Vorinstanz erwog, anlässlich der Einvernahme vom 13. Juni 2012 habe der Beschuldigte bestritten, CHF 1'500.– von A.G._____ für die Lieferung des Heizöls erhalten zu haben. Der Vermerk \"Bareinzug\" sei vom Büro durchgestrichen gewesen. Auch an der Hauptverhandlung vor Strafgericht habe er sich auf den Standpunkt gestellt, die CHF 1'500.– nicht erhalten zu haben. Auf dem Lieferschein sei die Zeile mit dem Vermerk der Barzahlung durchgestrichen gewesen. Die als Auskunftsperson befragte A.G._____ habe anlässlich der Voruntersuchung ausgesagt, dass sie bei der ersten Lieferung durch die Firma E._____ dem Chauffeur\nunmittelbar nach dem Einfüllen des Heizöls CHF 2'000.– bar bezahlt habe. Im Fall der Lieferung\nvom 3. Februar 2012 sei mit ihrer Tochter vereinbart worden, dass wiederum eine Barzahlung\nvon CHF 1'500.– direkt bei der Lieferung zu erfolgen habe. Für die Bezahlung des Heizöls habe\nsie von ihrem Mann CHF 1'200.– und von ihren Töchtern CHF 300.– erhalten. Sie habe mit einer Note à CHF 1'000.–, mit zwei Noten à CHF 200.– und einer Note à CHF 100.– bezahlt. Sie\nhabe dem Beschuldigten unmittelbar nach der Lieferung des Heizöls CHF 1'500.– übergeben\nund den Lieferschein unterschrieben. Der Privatkläger V._____ von der Firma E._____ habe\nanlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht erklärt, dass die Familie G._____ das Heizöl\nüber einen Vermittler bestellt habe, welcher mit ihnen die Vorauszahlung vereinbart habe. Eine\nMitarbeiterin der Firma habe dann jedoch bemerkt, dass es sich bei der Familie G._____ nicht\num Neukunden handle, weshalb keine Barzahlung bei Lieferung geleistet werden müsse und\ndie entsprechende Zeile auf dem Lieferschein durchgestrichen worden sei. Zusammenfassend\nlasse sich feststellen, dass die glaubhaften Aussagen von A.G._____ zusätzlich durch die vom\nBeschuldigten mit gleichem modus operandi begangenen und hier zu beurteilenden Delikte\nbzw. seine einschlägigen Vorstrafen gestützt würden. Im Gegensatz dazu seien die Ausführungen des Beschuldigten nicht glaubhaft. Es sei offensichtlich, dass er aufgrund der noch offenen\narbeitsrechtlichen Streitigkeit mit der Firma E._____ kein Geständnis ablegen möchte.\nA.G._____ hingegen habe detailgetreu den Ablauf der Heizöl-Bestellung bzw. -Bezahlung geschildert, welche nach der allgemeinen Lebenserfahrung nachvollziehbar und logisch sei. Der in\nder Anklageschrift geschilderte Sachverhalt werde deshalb als erstellt betrachtet.\n\n2.1.2 Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Einvernahme von A.G._____ verwertbar ist.\n\nBei der Einvernahme von A.G._____ vom 20. Juni 2012 durch die Kantonspolizei T._____ war\ndie Tochter der Befragten, B.G._____, als Dolmetscherin tätig (act. 1149 ff.). Als Übersetzerin\nunterstand sie den Ausstandsvorschriften von Art. 56 StPO (Art. 68 Abs. 5 StPO i.V.m. Art. 183\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nAbs. 3 StPO). Weil B.G._____ mit ihrer Mutter A.G._____ in gerader Linie verwandt ist, hätte\nsie nach Art. 56 lit. d StPO bei der vorgenannten Einvernahme als Übersetzerin in den Ausstand treten müssen. Gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO dürfen Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, nicht verwertet\nwerden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Als\nGültigkeitsvorschriften gelten jene Regeln, die ausschliesslich oder vorrangig den Schutz der\nbeschuldigten Person anstreben (SABINE GLESS, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 141 StPO\nN 67). Die Ausstandsregelungen gemäss Art. 56 StPO stellen Gültigkeitsvorschriften dar, weil\ndamit die beschuldigte Person vor einer fehlerhaften Verurteilung zufolge Befangenheit geschützt werden soll. Die Beachtung der Ausstandspflicht der Übersetzerin bildet somit eine Gültigkeitsvoraussetzung für die Verwertung der Einvernahme. Da bei der Übersetzung der Einvernahme von A.G._____ die Ausstandspflicht der Dolmetscherin B.G._____ missachtet und dadurch eine Gültigkeitsvorschrift verletzt wurde, sind die Aussagen in dieser Befragung aufgrund\nvon Art. 141 Abs. 2 StPO nicht verwertbar. Dies zumal die Verwertung auch nicht ausnahmsweise zulässig ist, weil mit diesen Aussagen eine schwere Straftat aufgeklärt werden könnte.\nEine schwere Straftat stellen nämlich nur jene Delikte dar, die ausschliesslich mit Freiheitsstrafe\ngeahndet werden (W OLFGANG W OHLERS, Zürcher Kommentar, 2010, Art. 141 StGB N 21). Da\ndie dem Beschuldigten vorgeworfene Veruntreuung mit einer Freiheitsstrafe bis fünf Jahren\noder Geldstrafe bedroht ist, bildet diese keine schwere Straftat, welche die Verwertung der\nAussagen von A.G._____ trotz der Verletzung der Ausstandspflichten der Übersetzerin erlauben würde.\n\n2.1.3 Weil die von A.G._____ anlässlich der Befragung vom 20. Juni 2012 gemachten Aussagen nicht verwertet werden dürfen, fehlt es an geeigneten Beweismitteln zum Nachweis der\nstreitbetroffenen Veruntreuung zum Nachteil des Einzelunternehmens E._____. Der Beschuldigte ist mithin im Anklagepunkt 5 vom Vorwurf der Veruntreuung freizusprechen.\n\n2.2 Mehrfacher Diebstahl, mehrfacher, teilweise versuchter betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage und Hausfriedensbruch\n\nDie Vorinstanz sprach den Beschuldigten wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfachen, teilweise\nversuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie Hausfriedensbruchs schuldig. Weil diese Schuldsprüche mittels Berufung des Beschuldigten nicht angefochten wurden, sind sie nach Art. 404 Abs. 1 StPO nicht zu überprüfen.\n\n"}