{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-08-13", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-13-70_2013-08-13.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=29fba2b0-dc60-45d8-8f14-c6aaa0f50cfa&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050873", "Checksum": "ee9a2da8a58f81379652c83bd082bfde"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-13-70_2013-08-13.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=a36d2c7e-3bf6-4995-8531-373283b46973", "Checksum": "110ad4040f403572d2032cd741390dc1"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 13 70", "460 2013 70"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 13.08.2013 460 13 70 (460 2013 70)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Veruntreuung etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:55:29", "Checksum": "ab9cfad7b0f324c384a7b62b68f127b7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 13.08.2013 460 13 70 (460 2013 70)\nRegeste:\nVeruntreuung etc.\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom\n13. August 2013 (460 13 70)\n____________________________________________________________________\n\nStrafprozessrecht (Ausstandspflicht einer Übersetzerin, Verwertung einer Aussage bei\nVerletzung der Ausstandspflicht der Übersetzerin)\n\nStrafrecht (Strafzumessung, Gewährung des bedingten Strafvollzugs)\n\nBesetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Stephan Gass (Ref.), Richter Markus\nMattle; Gerichtsschreiber Stefan Steinemann\n\nParteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim,\nKirchgasse 5, 4144 Arlesheim,\nAnklagebehörde\n\nA._____, Privatkläger 1\n\nB._____, Privatkläger 2\n\nC._____, Privatklägerin 3,\nvertreten durch Assista TCS SA, lic. iur. Michael Schüpbach, Uferstrasse 10, 4414 Füllinsdorf\n\nD._____, Inhaber des Einzelunternehmens E._____, Privatkläger 4\n\ngegen\n\nF._____,\nvertreten durch Advokat Dietmar Grauer-Briese, Burgstrasse 8,\n4410 Liestal,\nBeschuldigter und Berufungskläger\n\nGegenstand Veruntreuung etc.\nBerufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom\n15. Februar 2013\n\nSeite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nA. Mit Urteil vom 15. Februar 2013 erklärte das Strafgericht Basel-Landschaft F._____ der\nVeruntreuung, des mehrfachen Diebstahls, des mehrfachen, teilweise versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie des Hausfriedensbruchs schuldig\nund verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten. Ausserdem erklärte es\ndie am 17. November 2006 vom Strafgericht Basel-Stadt wegen Diebstahls und betrügerischen\nMissbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von neun\nMonaten bei einer Probezeit von vier Jahren in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB für vollziehbar. Ferner verurteilte es F._____ unter anderem dazu, der Firma E._____ CHF 1'500.– zu\nbezahlen.\n\nB. Gegen dieses Urteil meldete F._____ (nachfolgend: Beschuldigter) mit Eingabe vom 25.\nFebruar 2013 Berufung an.\n\nC. Mit Berufungserklärung vom 12. April 2013 begehrte der Beschuldigte, er sei vom Vorwurf der Veruntreuung freizusprechen und es sei das Strafmass angemessen zu reduzieren; es\nsei eine bedingte Freiheitsstrafe mit einer allfälligen Probezeit von fünf Jahren auszusprechen;\ner sei im Fall einer bedingten Freiheitsstrafe für die Dauer der Probezeit unter Bewährungshilfe\nzu stellen.\n\nD. In ihrer Stellungnahme vom 24. Juni 2013 beantragte die Staatsanwaltschaft Basel-\nLandschaft, Hauptabteilung Arlesheim, es sei die Berufung in vollumfänglicher Bestätigung des\nvorinstanzlichen Urteils abzuweisen und es seien die Verfahrenskosten dem Beschuldigten aufzuerlegen.\n\nE. Zur heutigen Berufungsverhandlung erscheinen der Rechtsvertreter des Beschuldigten\nDietmar Grauer-Briese, Advokat, und der Staatsanwalt Lorenz Juon. An der heutigen Hauptverhandlung halten die Parteien an ihren Anträgen fest.\n\nErwägungen\n1. FORMELLES\n1.1 Gegen das angefochtene Urteil des Strafgerichts ist gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO die\nBerufung zulässig. Weil vorliegend eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten im Streit liegt, ist laut\n§ 15 Abs. 1 lit. a EG StPO die Dreierkammer der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts zu\nderen Beurteilung zuständig.\n\n1.2 Der Beschuldigte blieb der heutigen Berufungsverhandlung trotz ordnungsmässiger Vorladung fern. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 26. Juni 2013 wurde explizit angeordnet,\ndass der Beschuldigte vor den Schranken des Berufungsgerichts persönlich zu erscheinen hat.\nGemäss Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO gilt die Berufung als zurückgezogen, wenn die Partei, die sie\nerklärt hat, der mündlichen Berufungsverhandlung unentschuldigt fernbleibt und sich auch nicht\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nvertreten lässt. Weil zur heutigen Berufungsverhandlung der Rechtsvertreter des Beschuldigten\nerschien, kann die Berufung somit nicht als zurückgezogen betrachtet werden.\n\n1.3 Da die Berufung form- und fristgerecht erhoben wurde, ist ohne Weiteres darauf einzutreten.\n\n"}