Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf Fr. 1'000.-- ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT)." wird in Abweisung der Berufung des Beschuldigten vollumfänglich bestätigt. II. Die ordentlichen Kosten des kantonsgerichtlichen Verfahrens in der Höhe von CHF 3'950.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 3'750.-- sowie Auslagen von CHF 200.--) gehen zu Lasten des Beschuldigten.