6. Bei diesem Verfahrensausgang – indem die Berufung des Beschuldigten vollumfänglich abgewiesen wird – gehen nach Art. 428 Abs. 1 StPO die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 3'950.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 3'750.-- [2 ½ Stunden Hauptverhandlung zu jeweils CHF 1'500.-- pro Stunde] sowie Auslagen von CHF 200.--) zu Lasten des Beschuldigten. Dieser hat ausserdem die Kosten seines Rechtsvertreters selbst zu bezahlen. In Bezug auf die erstinstanzlichen Verfahrenskosten und deren Verteilung erübrigen sich angesichts der zu bestätigenden Verurteilung an vorliegender Stelle weitergehende Ausführungen und diese sind vollumfänglich zu bestätigen.