Somit folgt das Kantonsgericht der Vorinstanz, wonach in Würdigung aller im angefochtenen Urteil geschilderten persönlichen und tatbezogenen Umstände von einem schweren Verschulden auszugehen ist. Gestützt darauf wird angesichts vergleichbarer Praxis eine bedingt vollziehbare Geldstrafe von 25 Tagessätzen, bei einer minimalen Probezeit von zwei Jahren, als schuld- und tatangemessen erachtet. Bezüglich der Höhe der Tagessätze wird weder vom Beschuldigten geltend gemacht, der Ansatz sei falsch festgesetzt worden, noch ist aus Sicht des Kantonsgerichts ein Grund für eine Anpassung ersichtlich, womit der Betrag von CHF 300.-- pro Tagessatz ohne Weiteres zu bestätigen ist.