404 Abs. 1 StPO umso mehr, als vom Beschuldigten nicht die Strafzumessung per se angefochten, sondern lediglich ein vollumfänglicher Freispruch aufgrund einer differenzierten rechtlichen Würdigung als Ganzes beantragt wird und sich das Kantonsgericht überdies grundsätzlich Zurückhaltung auferlegt bei der Überprüfung des vorinstanzlichen Ermessens. Somit folgt das Kantonsgericht der Vorinstanz, wonach in Würdigung aller im angefochtenen Urteil geschilderten persönlichen und tatbezogenen Umstände von einem schweren Verschulden auszugehen ist.