Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht sprechenden Ausführungen zur rechtlichen Würdigung (oben E. 4.2) – gestützt auf Art. 404 Abs. 1 StPO umso mehr, als vom Beschuldigten nicht die Strafzumessung per se angefochten, sondern lediglich ein vollumfänglicher Freispruch aufgrund einer differenzierten rechtlichen Würdigung als Ganzes beantragt wird und sich das Kantonsgericht überdies grundsätzlich Zurückhaltung auferlegt bei der Überprüfung des vorinstanzlichen Ermessens.