5.2 Hinsichtlich der konkreten Strafzumessung kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Urteil (E. II. S. 9 f.) verwiesen werden, welchen sich das Kantonsgericht vollumfänglich anschliesst, womit es sich vorliegend erübrigt, die Ausführungen des Strafgerichts mit den Worten des Kantonsgerichts wiederzugeben. Dies gilt – angesichts der vorliegend zu bestätigenden Verurteilung nach den ent-