6B_21/2010 vom 4. März 2010 E. 7.3; BGE 134 IV 17 E. 2.1; BGer 6B_48/2007 vom 12. Mai 2007 E. 3.1). Hingegen muss das Gericht nicht auf Umstände ausdrücklich eingehen, die es – ohne dass dies ermessensverletzend wäre – bei der Strafzumessung als nicht massgebend oder nur von geringem Gewicht erachtet (BGer 6P.66/2006 vom 16. Februar 2007 E. 4). Im vorliegenden Fall ist der Beschuldigte der groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig zu erklären, wobei der ordentliche Strafrahmen nach Art. 90 Ziff. 2 aSVG zwischen einer Geldstrafe von einem Tagessatz und einer Freiheitsstrafe von höchstens drei Jahren liegt. Strafschär- fungs- oder Strafmilderungsgründe sind keine gegeben.