42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden. Laut Art. 44 Abs. 1 StGB bestimmt das Gericht dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren, wenn es den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise aufschiebt. Schliesslich ist gestützt auf Art. 106 Abs. 2 StGB für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten auszusprechen.