Im Bestreben, möglichst schnell voran zu kommen, hat er ohne Rücksicht auf die übrigen Verkehrsteilnehmer – namentlich auch potentielle Fussgänger – in einem unübersichtlichen und viel zu kurzen Strassenabschnitt überholt und dadurch ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern an den Tag gelegt. Gemäss diesen Ausführungen ist der Beschuldigte in Bestätigung des angefochtenen Entscheids und demzufolge in Abweisung seiner Berufung der groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig zu sprechen.