Demnach ist dem Beschuldigten Rücksichtslosigkeit in dem Sinne vorzuwerfen, als er eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig offenbar gar nicht in Betracht gezogen hat. Im Bestreben, möglichst schnell voran zu kommen, hat er ohne Rücksicht auf die übrigen Verkehrsteilnehmer – namentlich auch potentielle Fussgänger – in einem unübersichtlichen und viel zu kurzen Strassenabschnitt überholt und dadurch ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern an den Tag gelegt.