2 aSVG ohne Weiteres erfüllt ist. Gleiches gilt für den subjektiven Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Ziff. 2 aSVG, wo auf die zutreffenden Erwägungen des Strafgerichts (E. I.2.2 S. 8 f.) verwiesen werden kann. Demnach ist dem Beschuldigten Rücksichtslosigkeit in dem Sinne vorzuwerfen, als er eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig offenbar gar nicht in Betracht gezogen hat.