Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht und kurzen Abschnitts, der engen S-Kurve und des Fussgängerstreifens generell untauglich erscheint. Ebenfalls nicht schlüssig sind die vom Beschuldigten aufgestellten Berechnungen zur Überholstrecke, da diese jeweils von einer unrealistisch tiefen Geschwindigkeit des überholten Fahrzeuges ausgehen.