Nach dem inkriminierten Sachverhalt ist zwar von Gegenverkehr auszugehen, selbst wenn aber zugunsten des Beschuldigten angenommen würde, die Gegenfahrbahn sei frei bzw. durch ein abbiegendes Fahrzeug blockiert gewesen, läge aufgrund der unter keinen Umständen ausreichenden überblickbaren Strecke auf jeden Fall eine deutlich erhöhte abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer vor. An diesem Resultat vermag die Ansicht des Beschuldigten, wonach das Überholen an der fraglichen Stelle angesichts der gestrichelten Mittellinie grundsätzlich erlaubt sei, nichts zu ändern, nachdem auch eine gestrichelte Mittellinie die Verkehrsteilnehmer selbstverständlich nicht davon entbindet, die