Gemäss diesen Erwägungen spielt es keine Rolle, ob und allenfalls zu welchem Zeitpunkt dem Beschuldigten ein rotes Fahrzeug auf der Gegenfahrbahn entgegengekommen ist. Nach dem inkriminierten Sachverhalt ist zwar von Gegenverkehr auszugehen, selbst wenn aber zugunsten des Beschuldigten angenommen würde, die Gegenfahrbahn sei frei bzw. durch ein abbiegendes Fahrzeug blockiert gewesen, läge aufgrund der unter keinen Umständen ausreichenden überblickbaren Strecke auf jeden Fall eine deutlich erhöhte abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer vor.