biegenden Wagen hat rechnen müssen und wodurch sich die benötigte einsehbare Strecke zur bereits nicht ausreichenden Überholstrecke um den Weg des entgegenkommenden Verkehrs und die Sicherheitsstrecke verlängert. Bei beiden Varianten fällt zudem ins Gewicht, dass am Eingang der S-Kurve ein Fussgängerstreifen – welcher dem Beschuldigten mit dessen Ortskenntnissen bekannt ist – angebracht ist und der Berufungskläger zum Zeitpunkt seines Überholmanövers von seiner Position auf der Gegenfahrbahn zufolge der starken Kurvenkrümmung unmöglich hat sehen können, ob allenfalls von der linken Trottoirseite her vortrittsberechtigte Fussgänger die Strasse haben überqueren wollen.