Abgesehen davon ist bei dieser Konstellation zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte durch sein Überholmanöver den Lenker des abbiegenden und die Fahrbahn des Beschuldigten kreuzenden Fahrzeuges gefährdet hat, nachdem dieser vermutlich bei seinem Abbiegemanöver lediglich mit der reduzierten Geschwindigkeit des entgegenkommenden Dumpers und kaum mit einem allfällig überholenden Fahrzeug gerechnet hat. Wahrscheinlicher ist jedoch, dass das abbiegende Fahrzeug tatsächlich bereits abgebogen ist und damit die Gegenfahrbahn wieder freigegeben hat, womit der Beschuldigte mit Fahrzeugen auf der Gegenfahrbahn hinter dem ab-