Sollte es im vorliegenden Fall zutreffend sein, dass ein abbiegendes Fahrzeug den entgegenkommenden Verkehr blockiert hat, ändert dies nichts daran, dass die für das sichere Überholen benötigte einsehbare Strecke gemessen nur schon am reinen Überholweg zu kurz gewesen ist. Abgesehen davon ist bei dieser Konstellation zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte durch sein Überholmanöver den Lenker des abbiegenden und die Fahrbahn des Beschuldigten kreuzenden Fahrzeuges gefährdet hat, nachdem dieser vermutlich bei seinem Abbiegemanöver lediglich mit der reduzierten Geschwindigkeit des entgegenkommenden Dumpers und kaum mit einem allfällig überholenden Fahrzeug gerechnet hat.