4.2 Gestützt auf den inkriminierten Sachverhalt und die von der Vorinstanz dargelegte und vom Beschuldigten nicht bemängelte, vom Bundesgericht verwendete Berechnungsmethode ist in casu davon auszugehen, dass bei einer durchschnittlichen Geschwindigkeit des Beschuldigten von 40 km/h der Überholweg 66,4 Meter betragen hat (Geschwindigkeit des Beschuldigten [40] multipliziert mit der Summe aus dem halben Tacho des Beschuldigten [Ausbiegestrecke; 20] plus der Länge des Dumpers [4,1] plus der Länge des Wagens des Beschuldigten [4,5] plus halber Tacho des Dumpers [Einbiegestrecke; 8,75] dividiert durch die Geschwindigkeitsdifferenz zwischen dem Beschuldigten und dem Dumper [22,5]).