Der Überholweg inklusive Aus- und Einbiegestrecke ist abhängig von den Geschwindigkeiten und den Längen des überholenden und des überholten Fahrzeugs (BGer 6B_508/2012 vom 3. Mai 2013 E.1.2 f.; mit zahlreichen Hinweisen zur Praxis und Lehre). Nach Art. 27 Abs. 1 aSVG sind Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei zu befolgen. Sicherheitslinien und doppelte Sicherheitslinien dürfen von Fahrzeugen weder überfahren noch überquert werden (Art. 73 Abs. 6 lit. a aSSV).