Nicht nur die für den Überholvorgang benötigte Strecke muss übersichtlich und frei sein, sondern zusätzlich jene, die ein entgegenkommendes Fahrzeug bis zu jenem Zeitpunkt zurücklegt, wo der Überholende die linke Strassenseite freigegeben haben wird. Erkennt der Überholende während des Überholmanövers, dass er es nicht gefahrlos zu Ende führen kann, so ist er verpflichtet, das Manöver abzubrechen und sich hinter dem zu Überholenden in den Verkehr einzufügen. Der Überholweg inklusive Aus- und Einbiegestrecke ist abhängig von den Geschwindigkeiten und den Längen des überholenden und des überholten Fahrzeugs (BGer 6B_508/2012 vom 3. Mai 2013 E.1.2 f.;