Gemäss Art. 35 Abs. 2 aSVG ist Überholen nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Ferner darf im Bereich von unübersichtlichen Kurven nicht überholt werden (Art. 35 Abs. 4 aSVG). Nach der Praxis des Bundesgerichts gehört das Überholen – vorab auf Strassen mit Gegenverkehr – zu den gefährlichsten Fahrmanövern. Ein solches Manöver ist deshalb nur gestattet bzw. darf nur durchgeführt wer-