Demnach ist von folgendem rechtserheblichen Sachverhalt auszugehen: Am 12. März 2012 um ca. 10:33 Uhr überholte der Beschuldigte mit seinem Personenwagen der Marke Alfa Romeo GT in der Y.____strasse in Z.____ in Fahrtrichtung O.____ auf der Höhe der Einmündung der X.____strasse in die Y.____strasse ein vor ihm mit ca. 17,5 km/h fahrendes Baustellenfahrzeug (Allraddumper), wobei er bei dieser Gelegenheit zumindest mit einem Teil seines Fahrzeuges Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht über die Sicherheitslinie fuhr und mutmasslich den Lenker eines auf der Gegenfahrbahn entgegenkommenden roten Fahrzeuges behinderte.