entgegenkommenden Fahrzeuges auf der Gegenfahrbahn zu werten ist allerdings die Tatsache, dass die beiden Polizeibeamten unmittelbar nach dem Überholvorgang die Verfolgung des Beschuldigten aufgenommen haben. Zu einem solchen Verhalten hätten sie kaum Anlass gehabt, wenn sie den Überholvorgang nicht als eine Gefährdung des übrigen Verkehrs wahrgenommen hätten, zumal sie das Überfahren der Sicherheitslinie zu diesem Zeitpunkt ausdrücklich nicht gesehen haben. Letztlich kann aber auch diese Frage offen gelassen werden, was sich wiederum aus den nachfolgenden Erwägungen zur rechtlichen Subsumption ergibt. Demnach ist von folgendem rechtserheblichen Sachverhalt auszugehen: