Zutreffend ist in diesem Zusammenhang, dass der Dumperfahrer kein entgegenkommendes Fahrzeug bemerkt hat; allerdings hat er auch kein abbiegendes Fahrzeug wahrgenommen, wie dies vom Beschuldigten geltend gemacht wird, womit dessen Aussagen zur aufgeworfenen Frage nichts beitragen können. Weitere Zeugenaussagen liegen nicht vor, nachdem keine Bemühungen seitens der Polizei dokumentiert sind, den Lenker des roten Fahrzeuges ausfindig zu machen. Ob der betreffende Lenker hingegen mit einer Unmutsbekundung reagiert hätte, wenn er vom Beschuldigten denn behindert worden wäre, wie dies geltend gemacht wird, ist spekulativ und daher vernachlässigbar. Als starkes Indiz für die Existenz eines