Angesichts der nachfolgenden Berechnungen bei der rechtlichen Subsumption erscheint es aber als wenig realistisch, dass eine Strecke von unter 60 Metern überhaupt ausreichend gewesen wäre, um einen Überholvorgang, wie er tatsächlich vom Beschuldigten ausgeführt worden ist, vor Beginn der S-Kurve und dem dortigen Fussgängerstreifen abzuschliessen. In Bezug auf die Frage, ob und zu welchem Zeitpunkt dem Beschuldigten ein rotes Fahrzeug auf der Gegenfahrbahn entgegengekommen ist, steht die Aussage des Berufungsklägers gegen diejenigen der beiden Polizeibeamten. Zutreffend ist in diesem Zusammenhang, dass der Dumperfahrer kein entgegenkommendes Fahrzeug bemerkt hat;