Wäre nicht von diesem Umstand auszugehen, würde dies im Übrigen dazu führen, dass sich die überblickbare Strecke zuungunsten des Beschuldigten auf eine Distanz von unter 60 Metern verkürzen würde. Angesichts der nachfolgenden Berechnungen bei der rechtlichen Subsumption erscheint es aber als wenig realistisch, dass eine Strecke von unter 60 Metern überhaupt ausreichend gewesen wäre, um einen Überholvorgang, wie er tatsächlich vom Beschuldigten ausgeführt worden ist, vor Beginn der S-Kurve und dem dortigen Fussgängerstreifen abzuschliessen.