Hinsichtlich des Orts des Beginns des Überholmanövers ist zusammen mit der Vorinstanz festzustellen, dass gestützt auf die nachträgliche Rekonstruktion und die Feststellungen der beiden Polizeibeamten davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte mindestens in dem von ihm zugestandenen leichten Ausmass die Sicherheitslinie auf der Höhe der Einmündung der X.____strasse überfahren hat. Wäre nicht von diesem Umstand auszugehen, würde dies im Übrigen dazu führen, dass sich die überblickbare Strecke zuungunsten des Beschuldigten auf eine Distanz von unter 60 Metern verkürzen würde.