gangs befunden hat, angesichts der Tatsache, dass die S-Kurve mit einer Linkskurve beginnt, Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht noch weiter eingeschränkt ist. Hinsichtlich des Orts des Beginns des Überholmanövers ist zusammen mit der Vorinstanz festzustellen, dass gestützt auf die nachträgliche Rekonstruktion und die Feststellungen der beiden Polizeibeamten davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte mindestens in dem von ihm zugestandenen leichten Ausmass die Sicherheitslinie auf der Höhe der Einmündung der X.____strasse überfahren hat.