Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten – namentlich angesichts der engen S-Kurve – ist es am Ort des Beginns des Überholvorgangs auf der Höhe der X.____strasse trotz der Pfeiler bei der Brauerei W.____ unmöglich, die Fahrbahn weiter als bis zum Fussgängerstreifen zu überblicken. Dies wird durch die Fotografien der fraglichen Strecke zweifellos erhellt, wobei hierbei noch zusätzlich zu beachten ist, dass die entsprechende Aufnahme (act. 71) vom rechten Trottoir aus erstellt worden ist und die überschaubare Strecke auf der Gegenfahrbahn, auf welcher sich der Beschuldigte zufolge seines Überholvor-