Hinsichtlich der Geschwindigkeit des überholenden Fahrzeuges hat die Vorinstanz korrekterweise auf die Angaben des Beschuldigten abgestellt, womit von einer durchschnittlichen Geschwindigkeit von 40 km/h auszugehen ist. Abgesehen davon, dass dieser Wert vom Beschuldigten nicht substantiiert bestritten wird, kommt ihm auch keine ausschlaggebende Bedeutung zu, wie die nachfolgenden Berechnungen bei der rechtlichen Würdigung darlegen (vgl. unten E. 4.2). Der Behauptung, wonach man aufgrund der Bauweise der Brauerei W.__