des Dumperfahrers von 20-25 km/h ausgegangen, womit die den nachfolgenden Berechnungen zu Grunde gelegte durchschnittliche Geschwindigkeit des überholten Fahrzeuges von 17,5 km/h als an der unteren Grenze liegend sicherlich nicht zu beanstanden ist. Hinsichtlich der Geschwindigkeit des überholenden Fahrzeuges hat die Vorinstanz korrekterweise auf die Angaben des Beschuldigten abgestellt, womit von einer durchschnittlichen Geschwindigkeit von 40 km/h auszugehen ist.