Den diesbezüglichen Vorbringen des Beschuldigten ist im Einzelnen Folgendes zu entgegnen: Bezüglich der Geschwindigkeit des überholten Dumpers ist kein objektiv nachvollziehbarer Grund ersichtlich, weshalb dieser lediglich ca. 5-10 km/h gefahren sein sollte. Nachdem dessen Maximalgeschwindigkeit ca. 30 km/h beträgt, das Fahrzeug unbeladen gewesen ist und die Beschleunigungsstrecke von der Ampel bis zum Beginn des Überholvorgangs ca. 60 Meter misst, ist die Vorinstanz zu Recht von einem zugunsten des Beschuldigten nach unten korrigierten Mittelwert zwischen der ursprünglichen Angabe des Beschuldigten von 15 km/h und derjenigen