Gestützt auf die vorgängig dargelegten Beweismittel ergeben sich für das Kantonsgericht auch unter Berücksichtigung der Maxime „in dubio pro reo“ keine Zweifel, dass der Sachverhalt, wie ihn die Vorinstanz im angefochtenen Urteil definiert hat (vgl. E. I.1 f. S. 2 ff.), zutreffend ist. Den diesbezüglichen Vorbringen des Beschuldigten ist im Einzelnen Folgendes zu entgegnen: Bezüglich der Geschwindigkeit des überholten Dumpers ist kein objektiv nachvollziehbarer Grund ersichtlich, weshalb dieser lediglich ca. 5-10 km/h gefahren sein sollte.