3.2 Im vorliegenden Fall ist streitig, ob der Beschuldigte die Sicherheitslinie überfahren und durch sein Überholmanöver den Lenker eines entgegenkommenden Fahrzeugs behindert bzw. gefährdet hat. Diesbezüglich sind bei der Prüfung des entscheidrelevanten Sachverhalts die folgenden massgeblichen Beweise bzw. Indizien zu würdigen: Die verschiedenen Aussagen des Beschuldigten gegenüber der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, vom 22. Mai 2012 mitsamt einer Skizze und Fotografien des betreffenden Streckenabschnittes (act. 51 ff.), gegenüber der Vorinstanz (act.