3.1 Der von der Vorinstanz ihrem Urteil zugrunde gelegte Sachverhalt ist von Seiten des Beschuldigten grundsätzlich unbestritten, allerdings macht er geltend, er habe die Sicherheitslinie nicht überfahren und der Lenker des entgegenkommenden roten Personenwagens sei durch sein Überholmanöver nicht behindert oder gar gefährdet worden, vielmehr habe ein abbiegendes Fahrzeug den Gegenverkehr aufgehalten. Aufgrund dieser Divergenz ist im Folgenden zunächst der rechtserhebliche Sachverhalt zu definieren.