Auch gestützt auf die Aussagen des Dumperfahrers könne nicht auf einen anderen Sachverhalt geschlossen werden. Gerade bei den Geschwindigkeiten und Distanzen, welche nicht exakt feststellbar seien, gehe die Vorinstanz jeweils von der für den Beschuldigten günstigsten Variante aus. Alle vom Beschuldigten angeführten Rechenbeispiele basierten auf einer zu tiefen Geschwindigkeit des überholten Dumpers von maximal 10 km/h. Wesentlich sei zudem, dass zum benötigten Überholweg noch weitere Wegstrecken zu addieren seien, um die für ein gefahrloses Überholen über die Gegenfahrbahn notwendige Distanz zu ermitteln.