Es habe keinen Anhaltspunkt gegeben, weshalb der Dumper mit einer Geschwindigkeit von lediglich 5-10 km/h gefahren sein soll, zumal dieser freie Fahrt gehabt habe. Hinsichtlich der vom Beschuldigten gefahrenen Geschwindigkeit stütze sich das Strafgericht auf die Angaben des Beschuldigten. Des Weiteren gebe es keinen Grund, an der Existenz des roten Personenwagens zu zweifeln. Selbst wenn dieser zu Beginn des Überholmanövers durch ein abbiegendes Fahrzeug blockiert gewesen sein sollte, sei dessen Fahrer durch das Manöver des Beschuldigten gefährdet worden. Auch gestützt auf die Aussagen des Dumperfahrers könne nicht auf einen anderen Sachverhalt geschlossen werden.