2.2 Die Staatsanwaltschaft ist demgegenüber im Wesentlichen der Ansicht, die genaue Position, an welcher der Beschuldigte mit dem Überholmanöver begonnen habe, sei durch das Strafgericht schlüssig dargelegt worden, weshalb es keinen Grund gebe, an der Feststellung, wonach dieser die Sicherheitslinie überfahren habe, zu zweifeln. Abgesehen davon würde die gegenteilige Annahme dazu führen, dass sich die überblickbare Distanz von 60 Metern auf maximal 58,5 Meter verkürze. Entgegen der Meinung des Beschuldigten könne der Fahrbahnabschnitt hinter der Brauerei W.____ nicht zur einsehbaren Überholstrecke addiert werden, nach-