Auch dem Dumperfahrer sei keine gefährliche Situation in Erinnerung geblieben. Insofern könne der Sachverhalt, wie er dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegt werde, nicht als zweifelsfrei bewiesen erachtet werden. In rechtlicher Hinsicht sei festzuhalten, dass der Überholweg und die Distanzen nur zuverlässig berechnet werden könnten, wenn die Berechnungsfaktoren bekannt seien. Diese seien aber in casu gerade nicht vollständig. Je nachdem mit welchen Faktoren man die Berechnungen ausführe, seien sehr unterschiedliche Resultate möglich.