Nachdem seine effektiv gefahrene Geschwindigkeit ebenfalls nicht zweifelsfrei erwiesen sei, seien im Übrigen die Berechnungen der Vorinstanz reine Hypothesen. Ein entgegenkommendes Fahrzeug sei erst erschienen, als er sein Überholmanöver schon längstens beendet habe. Die Polizei habe sich einige Fahrzeuge hinter ihm befunden und habe aus ihrem Blickwinkel weder das abbiegende Fahrzeug noch ein angeblich entgegenkommendes sehen können. In diesem Zusammenhang gebe es weder eine Aussage des angeblich gefährdeten Lenkers noch sei eine Unmutsbezeugung von dessen Seite dokumentiert. Auch dem Dumperfahrer sei keine gefährliche Situation in Erinnerung geblieben.