Bezüglich der Geschwindigkeit des Dumpers gebe es keine gesicherten Erkenntnisse, ihm sei das Fahrzeug wie ein stehendes Objekt vorgekommen, was auf alle Fälle auf eine geringere Geschwindigkeit als die im Urteil für die Berechnungen verwendete von 17,5 km/h hinweise. Ein mit nur ca. 5-10 km/h fahrendes Fahrzeug, welches sich überdies an den rechten Fahrbahnrand gehalten habe, habe er denn auf der zur Verfügung stehenden und überschaubaren Strecke ohne Weiteres überholen können. Nachdem seine effektiv gefahrene Geschwindigkeit ebenfalls nicht zweifelsfrei erwiesen sei, seien im Übrigen die Berechnungen der Vorinstanz reine Hypothesen.