Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht zustellen, dass man aufgrund der Bauweise der Brauerei W.____ weiter als nur bis zum Fussgängerstreifen sehen könne, wodurch er auch habe erkennen können, ob es Fussgänger im Bereich des Fussgängerstreifens gehabt habe. Bezüglich der Geschwindigkeit des Dumpers gebe es keine gesicherten Erkenntnisse, ihm sei das Fahrzeug wie ein stehendes Objekt vorgekommen, was auf alle Fälle auf eine geringere Geschwindigkeit als die im Urteil für die Berechnungen verwendete von 17,5 km/h hinweise.