Er habe bis hinter das abbiegende Fahrzeug in die Kurve hinein gesehen und dabei festgestellt, dass ihm kein Fahrzeug entgegengekommen sei. Das angebliche Überfahren der Sicherheitslinie sei erst anlässlich der nachträglichen polizeilichen Rekonstruktion festgehalten worden und widerspreche dem Eintrag im Journal, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne und er zumindest im Zweifel von diesem Vorwurf freizusprechen sei. Des Weiteren sei fest-